3. 3.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, in Bezug auf die negative Feststellungsklage fehle das schutzwürdige Interesse und in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche sei die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend dieser Nichteintretensverfügung werfen sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wie auch das BSV die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf. Diese Frage wäre im kantonalen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen gewesen.