2. 2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. 2.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Nach Art. 8 der Anschlussvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 3. November 1992 bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.