Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Unter der Voraussetzung, dass diese gegeben wäre - so das BSV - hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: