B. Mit Eingabe vom 16. September 2005 erhob M.________beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Kosten aus der von ihr vorgenommenen Kündigung seiner Anschlussvereinbarung Nr. F17 24402 zu belasten, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe eine gerichtlich zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten von Fr. 383.-.