{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-126-05_2006-05-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.05.2006&to_date=29.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=77&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2006-B_126-2005&number_of_ranks=289", "Checksum": "7bda311e4ae1b6eb3ffd121e5122d7b7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 126/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2006 B 126/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2006 B 126/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2006 B 126/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:00:54", "Checksum": "b4179ac1eab93e1422a5750b747838b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2006 B 126/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\n3.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, in Bezug auf die negative Feststellungsklage fehle das schutzwürdige Interesse und in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche sei die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend dieser Nichteintretensverfügung werfen sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wie auch das BSV die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf. Diese Frage wäre im kantonalen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen gewesen.\n3.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für berufsvorsorgerechtliche Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Er räumt der klagenden Partei für den örtlichen Gerichtsstand eine Wahlmöglichkeit ein, und zwar zwischen dem Sitz/Wohnsitz der beklagten Partei oder dem Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt war oder ist. Für den Wahlgerichtsstand kommt es praxisgemäss nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist, so dass der Ort des Betriebes, wo ein Versicherter angestellt war oder ist, als Gerichtsstand für alle drei in Art. 73 Abs. 3 BVG erwähnten Parteien des Berufsvorsorgeprozesses in Frage kommt (in HAVE 2005 S. 352, zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3).\n3.3 Der Sitz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist in Bern. In Zürich, wie auch in andern Städten, findet sich lediglich eine Geschäftsstelle der Stiftung. Das Anwaltsbüro des Beschwerdeführers sodann ist in Solothurn. Da sich somit weder der Sitz der beklagten Partei noch der Betrieb des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in keinem Fall gegeben. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3 BVG geregelten örtlichen Zuständigkeit um eine zwingende Zuständigkeit handelt oder ob die Parteien - wie vorliegend in der Anschlussvereinbarung vom 3. November 1992 getan - die gesetzlich vorgesehene Wahlmöglichkeit einschränken können (vgl. auch in HAVE 2005 S. 352 zusammengefasstes Urteil M. vom 9. August 2005, B 93/04, Erw. 2.3).\n3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht ergangen ist.\n4.\n4.1 Was zunächst die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, ist das berufsvorsorgerechtliche Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss\nArt. 73 Abs. 2 BVG in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können indessen eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden, was einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts darstellt (\nBGE 126 V 149 Erw. 4a). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die ausnahmsweise Kostenauferlegung damit begründet, dass der rechtskundige Kläger eine offensichtlich unzulässige bzw. aussichtslose Klage eingereicht habe. Da der Beschwerdeführer als sachkundiger Rechtsanwalt - wie aus den obigen Erwägungen hervorgeht - ein örtlich unzuständiges Gericht angerufen hat, ist die Auferlegung von Gerichtskosten durch die Vorinstanz im Ergebnis nach wie vor gerechtfertigt.\n4.2 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.\nLuzern, 24. Mai 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDie Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:"}