{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-126-05_2006-05-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=10.05.2006&to_date=29.05.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=77&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-05-2006-B_126-2005&number_of_ranks=289", "Checksum": "7bda311e4ae1b6eb3ffd121e5122d7b7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 126/05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2006 B 126/05"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 24.05.2006 B 126/05"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 24.05.2006 B 126/05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:00:54", "Checksum": "b4179ac1eab93e1422a5750b747838b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 24.05.2006 B 126/05\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nEidgenössisches Versicherungsgericht\nTribunale federale delle assicurazioni\nTribunal federal d'assicuranzas\nSozialversicherungsabteilung\ndes Bundesgerichts\nProzess {T 7}\nB 126/05\nUrteil vom 24. Mai 2006\nIV. Kammer\nBesetzung\nBundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön\nund Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch\nParteien\nM.________, Beschwerdeführer,\ngegen\nStiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz , Binzstrasse 15, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin\nVorinstanz\nSozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur\n(Verfügung vom 7. Oktober 2005)\nSachverhalt:\nA.\nIm Zusammenhang mit der Vertragsauflösung zwischen M._________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG) per Ende 2004 stellte letztere M.________ am 29. März 2005 ausserordentliche Kosten im Betrag von Fr. 500.- in Rechnung.\nB.\nMit Eingabe vom 16. September 2005 erhob M.________beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Kosten aus der von ihr vorgenommenen Kündigung seiner Anschlussvereinbarung Nr. F17 24402 zu belasten, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe eine gerichtlich zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten von Fr. 383.-.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2005 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Klage.\nDie Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an, weist jedoch auf die nicht geprüfte Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hin. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Unter der Voraussetzung, dass diese gegeben wäre - so das BSV - hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen.\nDas Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDie strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).\n2.\n2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.\n2.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Nach Art. 8 der Anschlussvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 3. November 1992 bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz des Beklagten.\n"}