Andernfalls hätten es die Eheleute und im Speziellen der bereits durch die unzulässige Barauszahlung begünstigte Ehegatte in der Hand, im Scheidungsverfahren nachträglich zum Nachteil der Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Teilungsverhältnis oder hinsichtlich des Betrages dem andern im Wissen um die Ungültigkeit der Barauszahlung Zugeständnisse zu machen. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ermittle und hernach die Hälfte davon der Beschwerdegegnerin zuspreche. Entsprechend wird sich auch der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen.