Das BSV weist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf hin, dass nach Art. 22 Abs. 1 FZG in der bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung nur von dem Teil der Austrittsleistung, den ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, vom Gericht bestimmt werden könne, dass er an eine Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen werde. 3.2 Auszugehen ist davon, dass nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach den Art. 22 ff. FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat und die Teilung der Austrittsleistungen im Verfahren nach Art.