Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin mit dem Eventualbegehren auf den Standpunkt, ein Schaden sei der Ehefrau nur in der Höhe der Hälfte der während der Ehedauer zu ermittelnden Guthaben entstanden und die Hälfte des vom Scheidungsgericht bekanntgegebenen Betrages von Fr. 52'841.- bilde bloss den Maximalbetrag. Das BSV weist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf hin, dass nach Art. 22 Abs. 1 FZG in der bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung nur von dem Teil der Austrittsleistung, den ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, vom Gericht bestimmt werden könne, dass er an eine Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen werde.