Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Wille des Scheidungsgerichtes gewesen sei, den Saldo der fraglichen Vorsorgekonti hälftig zu teilen und nicht etwa bloss die während der Ehe angesparten Beträge. Dies möge wohl den Grund darin gehabt haben, dass die vor der Ehe angesparten Beträge wohl vernachlässigbar gewesen seien, habe der Ehemann doch per Juni/Juli 1987 - mithin sieben Jahre nach Eheschliessung - über Sparkapitalien in der Höhe von bloss Fr. 25'422.70 verfügt. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen und könnten insbesondere die gemachten Anweisungen vom Sozialversicherungsgericht nicht abgeändert werden.