Ferner gab sie das Datum der Eheschliessung (31. Mai 1980) und das Datum der Ehescheidung (31. Mai 1999) sowie neben zwei anderen Vorsorgeeinrichtungen auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 52'841.- an. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Wille des Scheidungsgerichtes gewesen sei, den Saldo der fraglichen Vorsorgekonti hälftig zu teilen und nicht etwa bloss die während der Ehe angesparten Beträge.