3. Des Weitern liegt die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu leistenden Schadenersatzes im Streit. 3.1 Das Bezirksgericht X.________ hat im Entscheid vom 7. November 2000 in Ziff. 5 des Dispositivs die Überweisung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB und gemäss Ziff. IV lit. E ihrer Urteilsbegründung mit einem Teilungsverhältnis von 50 % angeordnet. Ferner gab sie das Datum der Eheschliessung (31. Mai 1980) und das Datum der Ehescheidung (31. Mai 1999) sowie neben zwei anderen Vorsorgeeinrichtungen auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 52'841.- an.