Die Beschwerdeführerin räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst ein, dass die Ehefrau der Barauszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben im Jahre 1995 nicht in der von Art. 5 Abs. 2 FZG vorgesehenen Schriftform zugestimmt hat. Diese Auszahlung ist während der Ehe ohne entsprechende Zustimmung des andern Ehegatten erfolgt, weshalb sie im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig war und unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge darstellte.