Spätestens am 1. Juni 1999 sei die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens deshalb rechtlich zulässig gewesen, sodass die bereits vorher vorgenommene Barauszahlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beanstanden gewesen sei. Hätte sie die Barauszahlung an den Ehemann nach dem 31. Mai 1999 vorgenommen, so hätte sie zweifellos ihre Verpflichtung auch im Lichte von Art. 5 FZG gehörig erfüllt. Die Beschwerdeführerin räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst ein, dass die Ehefrau der Barauszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben im Jahre 1995 nicht in der von Art. 5 Abs. 2 FZG vorgesehenen Schriftform zugestimmt hat.