Mit dem In-Kraft-Treten des FZG am 1. Januar 1995 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistungen vorgesehen und in Art. 5 Abs. 2 FZG das Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur Barauszahlung gesetzlich verankert. Völlig an der Sache vorbei geht der Einwand, mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 31. Mai 1999 seien die Eheleute nicht mehr verheiratet im Sinne von Art. 14 FZV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 FZG gewesen. Spätestens am 1. Juni 1999 sei die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens deshalb rechtlich zulässig gewesen, sodass die bereits vorher vorgenommene Barauszahlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beanstanden gewesen sei.