22 Abs. 1 FZG, dass das Gericht bei Ehescheidung bestimmen könne, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet werde. Mit dem In-Kraft-Treten des FZG am 1. Januar 1995 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistungen vorgesehen und in Art. 5 Abs. 2 FZG das Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur Barauszahlung gesetzlich verankert.