Daran ändern sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Abgesehen davon, dass das Scheidungsgericht die Aufteilung der Austrittsleistung nach In-Kraft-Treten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 vorgenommen hat, bestimmte schon die bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandene frühere Fassung von Art. 22 Abs. 1 FZG, dass das Gericht bei Ehescheidung bestimmen könne, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet werde.