noch verheiratet war. Sie hatte nicht nur die Unterlagen nicht geprüft, sondern auch den Gesuchsteller nicht über seinen Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht eine zur Schadenersatzpflicht führende Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Daran ändern sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts.