Auf dieser Bestätigung wird der Zivilstand mit "getrennt" angegeben. Gestützt darauf zahlte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bereits mit Valuta 4. September 1995 nach Abzug der Quellensteuer die Freizügigkeitsleistung aus zwei Policen im Betrag von insgesamt Fr. 52'840.95 dem Ehemann bar auf ein Bankkonto aus. Durch dieses Vorgehen hat die auszahlende Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Bereits beim Prüfen der Unterlagen hätte sie bemerken müssen, dass der Gesuchsteller gemäss der Abmeldebestätigung der Gemeinde Y.________ noch verheiratet war.