Im Lichte dieser Rechtsprechung steht ausser Frage, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der damalige Ehemann der Beschwerdegegnerin hatte am 12. August 1995 ein Gesuch um Barauszahlung gestellt mit dem Grund, er verlasse die Schweiz endgültig. Auf dem Formular der Versicherung blieb die Rubrik "Unterschrift des Ehegatten" leer. Der Gesuch stellende Ehemann legte eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle Y.________ vom 11. August 1995 vor, wonach er sich per 15. August 1995 ins Ausland abgemeldet habe. Auf dieser Bestätigung wird der Zivilstand mit "getrennt" angegeben.