Schliesslich hat es im Urteil W. vom 17. März 2005 (B 98/04; vgl. dazu die Urteilsbesprechung von Felix Schöbi, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, recht 2005 S. 139-146) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch eine Freizügigkeitsstiftung angenommen, weil diese die durch den Ehemann auf dem Barauszahlungsgesuch wahrheitswidrig gemachte und nicht belegte Angabe, geschieden zu sein, nicht überprüft hatte. 2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung steht ausser Frage, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.