Im Urteil A. vom 10. Februar 2004 (B 87/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert) hat es einer firmeneigenen Pensionskasse im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterschrift nachlässiges Verhalten zur Last gelegt, weil diese weder auf dem Auszahlungsformular oder später den Versicherten nach seinem Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen hatte (ähnlich im Urteil A. vom 30. Januar 2004, B 19/03). Schliesslich hat es im Urteil W. vom 17. März 2005 (B 98/04;