266m in Verbindung mit Art. 266o OR) und Eherecht ( Art. 169 ZGB; BGE 118 II 490 f. Erw. 2), wo die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ohne dass sich der Vertragspartner des andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen kann ( BGE 118 II 490 f. Erw. 2, 115 II 361). 2.2 Mit der Auflösung der beiden Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung Anfang September 1995 an den früheren Ehemann der Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht.