il pagamento in contanti può avvenire soltanto con il consenso scritto del coniuge"). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 130 V 103 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien entschieden hat, kann eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den ausgetretenen Versicherten leisten, wenn sie dabei mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Insoweit ergibt sich im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten Bestimmungen im Bürgschaftsrecht ( Art. 494 Abs. 1 und 3 OR; BGE 106 II 161), Abzahlungsvertrag ( Art. 226b Abs. 1 und 3 OR), Mietrecht (Art. 266m in Verbindung mit Art.