Eventuell sei die Klage insoweit abzuweisen, als mehr oder anderes gefordert wird als Schadenersatz in der Höhe der Hälfte des von der Heirat bis zur Scheidung der Ehe erworbenen Anteils an dem an den Ehemann bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben, nebst dem gesetzlich geschuldeten Zins. Zu diesem Zweck sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den während der Ehe erworbenen Anteil von Amtes wegen feststelle. S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. G.________ und kantonales Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung.