C. Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Klage vollumfänglich abzuweisen. Eventuell sei die Klage insoweit abzuweisen, als mehr oder anderes gefordert wird als Schadenersatz in der Höhe der Hälfte des von der Heirat bis zur Scheidung der Ehe erworbenen Anteils an dem an den Ehemann bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben, nebst dem gesetzlich geschuldeten Zins.