B. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 verpflichtete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Klage die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, S.________ den Betrag von Fr. 26'420.50 nebst Zinsen in bestimmter Höhe für die Zeit ab 4. September 1995 auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu überweisen. Gleichzeitig verpflichtete es G.________, die seiner früheren Ehefrau zugesprochene Austrittsleistung der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft nebst Zinsen zurückzubezahlen.