Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2002 auf die Klage nicht ein. Diesen Entscheid hob das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Januar 2004 (B 92/02) auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) hin auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses die vom Scheidungsgericht überwiesene Streitsache materiell entscheide.