A. G.________ und S.________ heirateten am 31. Mai 1980. Mit Urteil vom 17. September 1998, in Rechtskraft erwachsen am 31. Mai 1999, schied das Bezirksgericht X.________ die Ehe der Parteien. Nach Rückweisung der Sache durch das Obergericht hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung ordnete es mit Urteil vom 7. November 2000 in Ziffer 5 des Dispositivs die hälftige Aufteilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge mit namentlich bezeichneten Freizügigkeitseinrichtungen an. Nach Überweisung der Sache durch das Scheidungsgericht trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. August 2002 auf die Klage nicht ein.