{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-126-04_2006-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2006-B_126-2004&number_of_ranks=357", "Checksum": "993bc3790a0cfc25b95eab63ee8c382a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 126/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 20.03.2006 B 126/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:07:11", "Checksum": "97d2052d7623241aaae6980665922c81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n3.\nDes Weitern liegt die Höhe des von der Beschwerdeführerin zu leistenden Schadenersatzes im Streit.\n3.1 Das Bezirksgericht X.________ hat im Entscheid vom 7. November 2000 in Ziff. 5 des Dispositivs die Überweisung der Akten an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Veranlassung gemäss Art. 142 Abs. 2 ZGB und gemäss Ziff. IV lit. E ihrer Urteilsbegründung mit einem Teilungsverhältnis von 50 % angeordnet. Ferner gab sie das Datum der Eheschliessung (31. Mai 1980) und das Datum der Ehescheidung (31. Mai 1999) sowie neben zwei anderen Vorsorgeeinrichtungen auch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit einem Freizügigkeitsguthaben von Fr. 52'841.- an.\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, dass es der Wille des Scheidungsgerichtes gewesen sei, den Saldo der fraglichen Vorsorgekonti hälftig zu teilen und nicht etwa bloss die während der Ehe angesparten Beträge. Dies möge wohl den Grund darin gehabt haben, dass die vor der Ehe angesparten Beträge wohl vernachlässigbar gewesen seien, habe der Ehemann doch per Juni/Juli 1987 - mithin sieben Jahre nach Eheschliessung - über Sparkapitalien in der Höhe von bloss Fr. 25'422.70 verfügt. Im Übrigen sei das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen und könnten insbesondere die gemachten Anweisungen vom Sozialversicherungsgericht nicht abgeändert werden.\nDemgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin mit dem Eventualbegehren auf den Standpunkt, ein Schaden sei der Ehefrau nur in der Höhe der Hälfte der während der Ehedauer zu ermittelnden Guthaben entstanden und die Hälfte des vom Scheidungsgericht bekanntgegebenen Betrages von Fr. 52'841.- bilde bloss den Maximalbetrag.\nDas BSV weist in der Vernehmlassung ebenfalls darauf hin, dass nach Art. 22 Abs. 1 FZG in der bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung nur von dem Teil der Austrittsleistung, den ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, vom Gericht bestimmt werden könne, dass er an eine Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen werde.\n3.2 Auszugehen ist davon, dass nach\nArt. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte im Falle der Scheidung Anspruch auf die Hälfte der nach den\nArt. 22 ff. FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten hat und die Teilung der Austrittsleistungen im Verfahren nach\nArt. 142 ZGB ohne Einbezug der Einrichtung der beruflichen Vorsorge erfolgt ist. Bereits aus letzterem Grund ist das Urteil des Scheidungsgerichts für die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Teilungsschlüssels nicht verbindlich (\nBGE 130 III 341 Erw. 2.5, 128 V 46 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Im Scheidungsurteil wurde die hälftige Aufteilung von drei bereits während der Ehe bar ausbezahlten Freizügigkeitsguthaben angeordnet. Diese Anordnung entfaltet sodann nur noch Wirkungen, wenn das Sozialversicherungsgericht eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Einrichtung der beruflichen Vorsorge feststellt und sie zu Schadenersatz verpflichtet. Dabei kann sich die Höhe des Schadenersatzes zum Vornherein lediglich auf die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel beziehen, nicht aber auf die vor der Ehe erworbenen Ansprüche. Andernfalls hätten es die Eheleute und im Speziellen der bereits durch die unzulässige Barauszahlung begünstigte Ehegatte in der Hand, im Scheidungsverfahren nachträglich zum Nachteil der Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Teilungsverhältnis oder hinsichtlich des Betrages dem andern im Wissen um die Ungültigkeit der Barauszahlung Zugeständnisse zu machen. Die Sache geht daher an das kantonale Gericht zurück, damit es den während der Ehedauer erworbenen Anteil am Vorsorgeguthaben bei der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ermittle und hernach die Hälfte davon der Beschwerdegegnerin zuspreche. Entsprechend wird sich auch der vom Ehemann zurückzuzahlende Betrag ermässigen.\n4.\nDie Beschwerdeführerin dringt mit dem Eventualantrag durch und obsiegt damit teilweise. Als mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraute Institution im Sinne von\nArt. 159 Abs. 2 OG hat sie jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (\nBGE 128 V 133 Erw. 5b). Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (\nArt. 159 Abs. 1 und 3 OG in Verbindung mit\nArt. 135 OG).\nDemnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:\n1.\nIn teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2004 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDie Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und G.________ zugestellt.\nLuzern, 20. März 2006\nIm Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts\nDer Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:"}