{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-126-04_2006-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2006-B_126-2004&number_of_ranks=357", "Checksum": "993bc3790a0cfc25b95eab63ee8c382a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 126/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 20.03.2006 B 126/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:07:11", "Checksum": "97d2052d7623241aaae6980665922c81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n\n2.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung steht ausser Frage, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Der damalige Ehemann der Beschwerdegegnerin hatte am 12. August 1995 ein Gesuch um Barauszahlung gestellt mit dem Grund, er verlasse die Schweiz endgültig. Auf dem Formular der Versicherung blieb die Rubrik \"Unterschrift des Ehegatten\" leer. Der Gesuch stellende Ehemann legte eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle Y.________ vom 11. August 1995 vor, wonach er sich per 15. August 1995 ins Ausland abgemeldet habe. Auf dieser Bestätigung wird der Zivilstand mit \"getrennt\" angegeben. Gestützt darauf zahlte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin bereits mit Valuta 4. September 1995 nach Abzug der Quellensteuer die Freizügigkeitsleistung aus zwei Policen im Betrag von insgesamt Fr. 52'840.95 dem Ehemann bar auf ein Bankkonto aus. Durch dieses Vorgehen hat die auszahlende Einrichtung der beruflichen Vorsorge ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Bereits beim Prüfen der Unterlagen hätte sie bemerken müssen, dass der Gesuchsteller gemäss der Abmeldebestätigung der Gemeinde Y.________ noch verheiratet war. Sie hatte nicht nur die Unterlagen nicht geprüft, sondern auch den Gesuchsteller nicht über seinen Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen.\nUnter diesen Umständen hat das kantonale Gericht zu Recht eine zur Schadenersatzpflicht führende Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Daran ändern sämtliche in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts. Abgesehen davon, dass das Scheidungsgericht die Aufteilung der Austrittsleistung nach In-Kraft-Treten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 vorgenommen hat, bestimmte schon die bis Ende Dezember 1999 in Kraft gestandene frühere Fassung von Art. 22 Abs. 1 FZG, dass das Gericht bei Ehescheidung bestimmen könne, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet werde. Mit dem In-Kraft-Treten des FZG am 1. Januar 1995 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Aufteilung der Austrittsleistungen vorgesehen und in Art. 5 Abs. 2 FZG das Zustimmungserfordernis des Ehegatten zur Barauszahlung gesetzlich verankert. Völlig an der Sache vorbei geht der Einwand, mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 31. Mai 1999 seien die Eheleute nicht mehr verheiratet im Sinne von Art. 14 FZV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 FZG gewesen. Spätestens am 1. Juni 1999 sei die Barauszahlung des Freizügigkeitsguthabens deshalb rechtlich zulässig gewesen, sodass die bereits vorher vorgenommene Barauszahlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu beanstanden gewesen sei. Hätte sie die Barauszahlung an den Ehemann nach dem 31. Mai 1999 vorgenommen, so hätte sie zweifellos ihre Verpflichtung auch im Lichte von Art. 5 FZG gehörig erfüllt. Die Beschwerdeführerin räumt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbst ein, dass die Ehefrau der Barauszahlung der beiden Freizügigkeitsguthaben im Jahre 1995 nicht in der von Art. 5 Abs. 2 FZG vorgesehenen Schriftform zugestimmt hat. Diese Auszahlung ist während der Ehe ohne entsprechende Zustimmung des andern Ehegatten erfolgt, weshalb sie im Lichte von Art. 5 Abs. 2 FZG nicht zulässig war und unter den gegebenen Umständen eine Sorgfaltspflichtverletzung der Einrichtung der beruflichen Vorsorge darstellte. An dieser Unzulässigkeit ändert die nach der Barauszahlung erfolgte Ehescheidung gerade nichts, weil das Scheidungsgericht ausdrücklich die Aufteilung des Vorsorgeguthabens angeordnet hat. Mindestens im Umfang der vom Scheidungsgericht angeordneten hälftigen Aufteilung wäre daher die Barauszahlung auch nach der Scheidung unzulässig geblieben, zumal im vorliegenden Fall eine drohende Barauszahlung zwischen dem Eintritt der Rechtskraft im Scheidungspunkt und der noch strittigen Regelung der Scheidungsnebenfolgen mit einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 Abs. 2 ZGB verhindert worden wäre.\n"}