{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-126-04_2006-03-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=23&from_date=11.03.2006&to_date=30.03.2006&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=223&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-03-2006-B_126-2004&number_of_ranks=357", "Checksum": "993bc3790a0cfc25b95eab63ee8c382a"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["B 126/04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 20.03.2006 B 126/04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 20.03.2006 B 126/04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 13:07:11", "Checksum": "97d2052d7623241aaae6980665922c81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 20.03.2006 B 126/04\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n2.\n2.1 Der Gesetzgeber hat die Folgen einer ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgten Barauszahlung nicht ausdrücklich geregelt.\nArt. 5 Abs. 2 FZG hält lediglich fest, dass an verheiratete Anspruchsberechtigte die Barauszahlung nur \"zulässig\" ist, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt (\"...le paiement en espèces ne peut intervenir qu'avec le consentement écrit de son conjoint\"; \"...il pagamento in contanti può avvenire soltanto con il consenso scritto del coniuge\"). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 130 V 103 unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien entschieden hat, kann eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz unzulässiger Barauszahlung mit befreiender Wirkung an den ausgetretenen Versicherten leisten, wenn sie dabei mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist. Insoweit ergibt sich im Rahmen von\nArt. 5 Abs. 2 FZG eine andere Rechtsfolge als bei den verwandten Bestimmungen im Bürgschaftsrecht (\nArt. 494 Abs. 1 und 3 OR;\nBGE 106 II 161), Abzahlungsvertrag (\nArt. 226b Abs. 1 und 3 OR), Mietrecht (Art. 266m in Verbindung mit\nArt. 266o OR) und Eherecht (\nArt. 169 ZGB;\nBGE 118 II 490 f. Erw. 2), wo die fehlende oder formungültige Zustimmung des Ehegatten zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ohne dass sich der Vertragspartner des andern Ehegatten auf seinen guten Glauben berufen kann (\nBGE 118 II 490 f. Erw. 2, 115 II 361).\n2.2 Mit der Auflösung der beiden Freizügigkeitspolicen und der Barauszahlung Anfang September 1995 an den früheren Ehemann der Beschwerdegegnerin ohne deren Zustimmung hat die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die Austrittsleistung nicht gehörig erbracht. Die beiden Freizügigkeitspolicen, welche im Rahmen der Säule 2b auf einem privatrechtlichen Vorsorgevertrag beruhen, sind rechtsdogmatisch den Innominatverträgen zuzuordnen (\nBGE 129 III 307 mit Hinweisen auf\nBGE 118 V 232 Erw. 4b und 122 V 145 Erw. 4b). Bei nicht gehöriger Erfüllung eines solchen Vorsorgevertrags gelangen, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in\nBGE 130 V 103 entschieden hat, die in\nArt. 97 ff. OR festgelegten Regeln zur Anwendung. Eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge hat daher nach\nArt. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist, dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt, zur Last falle. Ob einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die (gefälschte) Unterschrift oder andere Angaben auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.\n2.3 In\nBGE 130 V 103 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht im Falle einer firmeneigenen Pensionskasse verneint, weil der Versicherte eine Vertrauensstellung in der Firma innehatte und der Pensionskasse bekannt war, sodass diese von der Richtigkeit der (gefälschten) Unterschrift ausgehen durfte. Demgegenüber hat es im Urteil P. vom 7. Januar 2004 (B 58/01) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bejaht, weil eine Gemeinschaftseinrichtung, welcher mehr als 5500 Unternehmen und Selbstständigerwerbende mit gegen 27'500 Versicherten angeschlossen sind, unbesehen auf die vermeintliche Zustimmung der Ehegattin vertraute, obwohl ihr weder der Versicherte, dessen Ehegattin noch deren Unterschrift bekannt war und das Barauszahlungsgesuch mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem angeschlossenen Betrieb erfolgte. Auf Verletzung der Sorgfaltspflicht erkannte es auch im Urteil S. vom 2. Februar 2004 (B 45/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 464 publiziert) im Falle einer Sammelstiftung, welche den im Ausland wohnenden Versicherten, dessen Ehegattin und deren Unterschrift nicht kannte und ohne weitere Abklärungen auf die (gefälschte) Unterschrift vertraute. Im Urteil A. vom 10. Februar 2004 (B 87/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert) hat es einer firmeneigenen Pensionskasse im Zusammenhang mit einer fehlenden Unterschrift nachlässiges Verhalten zur Last gelegt, weil diese weder auf dem Auszahlungsformular oder später den Versicherten nach seinem Zivilstand gefragt noch in dieser Hinsicht irgendwelche Abklärungen getroffen hatte (ähnlich im Urteil A. vom 30. Januar 2004, B 19/03). Schliesslich hat es im Urteil W. vom 17. März 2005 (B 98/04; vgl. dazu die Urteilsbesprechung von Felix Schöbi, Barauszahlung trotz fehlender Zustimmung des Ehegatten, recht 2005 S. 139-146) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch eine Freizügigkeitsstiftung angenommen, weil diese die durch den Ehemann auf dem Barauszahlungsgesuch wahrheitswidrig gemachte und nicht belegte Angabe, geschieden zu sein, nicht überprüft hatte."}