vgl. BGE 128 V 323 E. 1a), kann nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Auch aus diesem Grund fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an sie ausser Betracht. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.