5. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Angaben betraute Organisation kann die obsiegende Sammelstiftung keine Parteientschädigung beanspruchen ( Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 112 V 356 E. 6 S. 362). Von leichtsinniger Prozessführung seitens des Beschwerdeführers, welche gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Sammelstiftung rechtfertigen könnte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 108/01 vom 16. Oktober 2002 und B 49/96 vom 30. Juli 1998, publiziert in SZS 1999 S. 70 E. 8; vgl. BGE 128 V 323 E. 1a), kann nicht die Rede sein.