Eine Orientierung seiner Arbeitgeberin - laut Arbeitsvertrag die Generalagentur B.________ - ist nach der Aktenlage nicht erstellt, und am 12. Juni 2000 informierte der Versicherte nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sein Schreiben mit näheren Angaben zum Tinnitus und zu weiteren Gesundheitsschäden war an die ELVIA Krankenversicherung gerichtet. Dass diese das erwähnte Schreiben an die Sammelstiftung weitergeleitet habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.