Entgegen den Vorbringen des Versicherten trifft es nicht zu, dass er seinen Arbeitgeber bereits vor dem 12. April 2000 und die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2000 über seine gesundheitlichen Probleme mit dem Tinnitus informiert hat. Eine Orientierung seiner Arbeitgeberin - laut Arbeitsvertrag die Generalagentur B.________ - ist nach der Aktenlage nicht erstellt, und am 12. Juni 2000 informierte der Versicherte nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sein Schreiben mit näheren Angaben zum Tinnitus und zu weiteren Gesundheitsschäden war an die ELVIA Krankenversicherung gerichtet.