Nachdem ihr die Akten der Invalidenversicherung gemäss Eingangsstempel am 3. September 2001 zugegangen waren, teilte die Sammelstiftung dem Beschwerdeführer am 14. November 2001 und damit innert Frist mit, dass sie ihm in Folge der Anzeigepflichtverletzung keine überobligatorischen Leistungen ausrichten werde. Entgegen den Vorbringen des Versicherten trifft es nicht zu, dass er seinen Arbeitgeber bereits vor dem 12. April 2000 und die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2000 über seine gesundheitlichen Probleme mit dem Tinnitus informiert hat.