Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erhielt die Beschwerdegegnerin mit den Akten der Invalidenversicherung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht verletzt hatte. Nachdem ihr die Akten der Invalidenversicherung gemäss Eingangsstempel am 3. September 2001 zugegangen waren, teilte die Sammelstiftung dem Beschwerdeführer am 14. November 2001 und damit innert Frist mit, dass sie ihm in Folge der Anzeigepflichtverletzung keine überobligatorischen Leistungen ausrichten werde.