angegeben hat, ist er zwar in diesem Punkt seiner Pflicht zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen nachgekommen; daraus kann er jedoch nicht ableiten, dass er berechtigt gewesen sei, die Gesundheitsfragen teilweise unrichtig zu beantworten. 4.3 Die Sammelstiftung war somit befugt, binnen sechs Monaten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückzutreten. Diese Frist wurde eingehalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erhielt die Beschwerdegegnerin mit den Akten der Invalidenversicherung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht verletzt hatte.