Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht den Gesundheitsschaden verheimlicht hat, welcher der späteren Invalidität zugrunde lag, ist nicht entscheidend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schadenereignis nicht erforderlich ( BGE 111 II 388 E. 3a S. 391, 109 II 60 E. 3c S. 63). Indem der Beschwerdeführer in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 seinen Hausarzt Dr. med. B.________ angegeben hat, ist er zwar in diesem Punkt seiner Pflicht zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen nachgekommen;