Dieser ist ebenfalls zu entnehmen, dass er damals schon seit Jahren an den von Dr. med. B._________ im Schreiben vom 24. August 2001 erwähnten Krankheiten litt. Eine Anzeigepflichtverletzung ist unter diesen Umständen ausgewiesen, woran die gegenteilige Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht den Gesundheitsschaden verheimlicht hat, welcher der späteren Invalidität zugrunde lag, ist nicht entscheidend.