In der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 hatte der Beschwerdeführer sämtliche Fragen nach bestehenden Leiden sowie Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verneint und insoweit teilweise tatsachenwidrige Auskünfte erteilt, wie insbesondere auch ein Vergleich mit seinen eigenen Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug vom 27. März 2000 zeigt. Dieser ist ebenfalls zu entnehmen, dass er damals schon seit Jahren an den von Dr. med. B._________ im Schreiben vom 24. August 2001 erwähnten Krankheiten litt.