4. 4.1 Das kantonale Gericht hat Art. 4 VVG, welcher mangels entsprechender Regelung im Vorsorgereglement über die Auskunftspflicht der versicherten Person analog anwendbar ist, sowie die Rechtsprechung zum Umfang der Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrstatsachen ( BGE 116 V 218 E. 5b S. 227) dargelegt, worauf verwiesen werden kann. 4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantwortete der Allgemeinpraktiker Dr. med. B._________ eine Anfrage des Arztes der damaligen ELVIA Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft.