Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001). Demnach ist aufgrund des vom Beschwerdeführer am 23. August 1997 ausgefüllten Anmeldeformulars samt Gesundheitserklärung im vorliegenden Fall das bis 31. Dezember 1997 gültig gewesene Vorsorgereglement der damaligen Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben anwendbar, dessen Ziff. 5.1 betreffend Leistungsverweigerung bei Anzeigepflichtverletzung und Geltendmachung binnen sechs Monaten seit deren Kenntnis im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben wurde. Darauf wird verwiesen.