3. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung ( BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11, 119 V 283 E. 4 S. 286) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen, wobei sich die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts nach der Rechtslage beurteilt, welche Geltung hatte, als die versicherte Person in die überobligatorische Vorsorge aufgenommen wurde ( BGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001).