Während die Vorinstanz die Leistungspflicht der Sammelstiftung diesbezüglich verneint hat mit der Begründung, der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 erhebliche Tatsachen verschwiegen und damit die Anzeigepflicht verletzt, weshalb die Stiftung nach ihrem Reglement befugt gewesen sei, die Leistungen zu verweigern, stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, die Anzeigepflicht erfüllt zu haben. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die angebliche Anzeigepflichtverletzung nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht.