2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG von der Sammelstiftung die reglementarischen Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge beanspruchen kann. Während die Vorinstanz die Leistungspflicht der Sammelstiftung diesbezüglich verneint hat mit der Begründung, der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 erhebliche Tatsachen verschwiegen und damit die Anzeigepflicht verletzt, weshalb die Stiftung nach ihrem Reglement befugt gewesen sei, die Leistungen zu verweigern, stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, die Anzeigepflicht erfüllt zu haben.