Am 29. Mai 2001 stellte C.________ bei der Sammelstiftung ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, welches die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 14. November 2001 über die obligatorischen Leistungen hinaus abschlägig beschied, weil der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt habe. B. C.________ liess beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage einreichen mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 zusätzlich zur Rente nach BVG eine halbe und ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente nach dem Reglement der Sammelstiftung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 9. August 2006 wies das Kantonsgericht die Klage ab.