{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-125-06_2007-05-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=08.05.2007&to_date=08.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-05-2007-B_125-2006&number_of_ranks=47", "Checksum": "1b0f5a681ea0908519f8a3107385bae3"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 125/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2007 B 125/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2007 B 125/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2007 B 125/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:16:18", "Checksum": "63de284a62e693964e4580046b2f9ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2007 B 125/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\n4.\n4.1 Das kantonale Gericht hat\nArt. 4 VVG, welcher mangels entsprechender Regelung im Vorsorgereglement über die Auskunftspflicht der versicherten Person analog anwendbar ist, sowie die Rechtsprechung zum Umfang der Anzeigepflicht hinsichtlich der Gefahrstatsachen (\nBGE 116 V 218 E. 5b S. 227) dargelegt, worauf verwiesen werden kann.\n4.2 Mit Schreiben vom 24. August 2001 beantwortete der Allgemeinpraktiker Dr. med. B._________ eine Anfrage des Arztes der damaligen ELVIA Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft. Aus der Antwort ist ersichtlich, dass Dr. med. B._________ den Versicherten seit Mai 1990 behandelt und im Laufe der Jahre verschiedene Diagnosen gestellt hatte, u.a. einen Verdacht auf Insertionstendinosen Hüfte und Schulter rechts (1995), Migräneanfall (1995), Harnwegsinfekt mit Urosepsis (Hospitalisation im Kantonsspital Laufen 1997) sowie Herpes zoster thoracal 7 rechts (1998).\nIn der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 hatte der Beschwerdeführer sämtliche Fragen nach bestehenden Leiden sowie Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls verneint und insoweit teilweise tatsachenwidrige Auskünfte erteilt, wie insbesondere auch ein Vergleich mit seinen eigenen Angaben in der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug vom 27. März 2000 zeigt. Dieser ist ebenfalls zu entnehmen, dass er damals schon seit Jahren an den von Dr. med. B._________ im Schreiben vom 24. August 2001 erwähnten Krankheiten litt. Eine Anzeigepflichtverletzung ist unter diesen Umständen ausgewiesen, woran die gegenteilige Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts ändert. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht den Gesundheitsschaden verheimlicht hat, welcher der späteren Invalidität zugrunde lag, ist nicht entscheidend. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist für das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der verschwiegenen Gefahrstatsache und dem eingetretenen Schadenereignis nicht erforderlich (\nBGE 111 II 388 E. 3a S. 391, 109 II 60 E. 3c S. 63).\nIndem der Beschwerdeführer in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 seinen Hausarzt Dr. med. B.________ angegeben hat, ist er zwar in diesem Punkt seiner Pflicht zur Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen nachgekommen; daraus kann er jedoch nicht ableiten, dass er berechtigt gewesen sei, die Gesundheitsfragen teilweise unrichtig zu beantworten.\n4.3 Die Sammelstiftung war somit befugt, binnen sechs Monaten seit Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückzutreten. Diese Frist wurde eingehalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, erhielt die Beschwerdegegnerin mit den Akten der Invalidenversicherung Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer die Anzeigepflicht verletzt hatte. Nachdem ihr die Akten der Invalidenversicherung gemäss Eingangsstempel am 3. September 2001 zugegangen waren, teilte die Sammelstiftung dem Beschwerdeführer am 14. November 2001 und damit innert Frist mit, dass sie ihm in Folge der Anzeigepflichtverletzung keine überobligatorischen Leistungen ausrichten werde. Entgegen den Vorbringen des Versicherten trifft es nicht zu, dass er seinen Arbeitgeber bereits vor dem 12. April 2000 und die Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2000 über seine gesundheitlichen Probleme mit dem Tinnitus informiert hat. Eine Orientierung seiner Arbeitgeberin - laut Arbeitsvertrag die Generalagentur B.________ - ist nach der Aktenlage nicht erstellt, und am 12. Juni 2000 informierte der Versicherte nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sein Schreiben mit näheren Angaben zum Tinnitus und zu weiteren Gesundheitsschäden war an die ELVIA Krankenversicherung gerichtet. Dass diese das erwähnte Schreiben an die Sammelstiftung weitergeleitet habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.\n5.\nDas Verfahren ist kostenlos (\nArt. 134 OG). Als mit öffentlich-rechtlichen Angaben betraute Organisation kann die obsiegende Sammelstiftung keine Parteientschädigung beanspruchen (\nArt. 159 Abs. 2 OG;\nBGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 112 V 356 E. 6 S. 362). Von leichtsinniger Prozessführung seitens des Beschwerdeführers, welche gegebenenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Sammelstiftung rechtfertigen könnte (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 108/01 vom 16. Oktober 2002 und B 49/96 vom 30. Juli 1998, publiziert in SZS 1999 S. 70 E. 8; vgl.\nBGE 128 V 323 E. 1a), kann nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist. Auch aus diesem Grund fällt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an sie ausser Betracht.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft zugestellt.\nLuzern, 8. Mai 2007\nIm Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}