{"Signatur": "CH_BGer_016", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_016_B-125-06_2007-05-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=08.05.2007&to_date=08.05.2007&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-05-2007-B_125-2006&number_of_ranks=47", "Checksum": "1b0f5a681ea0908519f8a3107385bae3"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["B 125/06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2007 B 125/06"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances 08.05.2007 B 125/06"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni 08.05.2007 B 125/06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Tribunal fédéral des assurances"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Tribunale federale delle assicurazioni"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 21:16:18", "Checksum": "63de284a62e693964e4580046b2f9ecf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Eidgenössisches Versicherungsgericht 08.05.2007 B 125/06\nRegeste:\nBerufliche Vorsorge - Berufliche Vorsorge | Berufliche Vorsorge\n\nTribunale federale\nTribunal federal\nB 125/06 {T 7}\nUrteil vom 8. Mai 2007\nII. sozialrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter U. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Lustenberger, Seiler,\nGerichtsschreiber R. Widmer.\nParteien\nC.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Riseten 5, 4208 Nunningen,\ngegen\nSammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Effingerstrasse 34, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.\nGegenstand\nBerufliche Vorsorge,\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2006.\nSachverhalt:\nA.\nC.________ (geboren 1944) war seit 18. August 1997 bei der Firma X.________ als Versicherungsberater im Aussendienst tätig. Die Generalagentur war seit Januar 1996 der Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft, angeschlossen (seit 2002: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft; im Folgenden: Sammelstiftung). Auf Ende Oktober 2000 wurde C.________ aus gesundheitlichen Gründen entlassen. Im Januar 2000 hatte er sich unter Hinweis auf einen seit September 1999 bestehenden Tinnitus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügungen vom 1. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Basel-Land C.________ vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe und ab 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.\nAm 29. Mai 2001 stellte C.________ bei der Sammelstiftung ein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente, welches die Vorsorgeeinrichtung mit Schreiben vom 14. November 2001 über die obligatorischen Leistungen hinaus abschlägig beschied, weil der Versicherte die Anzeigepflicht verletzt habe.\nB.\nC.________ liess beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage einreichen mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 2000 zusätzlich zur Rente nach BVG eine halbe und ab 1. November 2000 eine ganze Invalidenrente nach dem Reglement der Sammelstiftung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 9. August 2006 wies das Kantonsgericht die Klage ab.\nC.\nMit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und zusätzlich beantragen, die Sammelstiftung sei zu verpflichten, auf den geschuldeten Beträgen einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen.\nWährend die Sammelstiftung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des Versicherten beansprucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.\nDas Bundesgericht zieht in Erwägung:\n1.\nDas Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205,1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (\nArt. 132 Abs. 1 BGG;\nBGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach BVG von der Sammelstiftung die reglementarischen Invalidenleistungen aus der weitergehenden Vorsorge beanspruchen kann. Während die Vorinstanz die Leistungspflicht der Sammelstiftung diesbezüglich verneint hat mit der Begründung, der Versicherte habe in der Gesundheitserklärung vom 23. August 1997 erhebliche Tatsachen verschwiegen und damit die Anzeigepflicht verletzt, weshalb die Stiftung nach ihrem Reglement befugt gewesen sei, die Leistungen zu verweigern, stellt sich der Versicherte auf den Standpunkt, die Anzeigepflicht erfüllt zu haben. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die angebliche Anzeigepflichtverletzung nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht.\n3.\nDie Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung (\nBGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11, 119 V 283 E. 4 S. 286) zutreffend dargelegt, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung beurteilen, wobei sich die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts nach der Rechtslage beurteilt, welche Geltung hatte, als die versicherte Person in die überobligatorische Vorsorge aufgenommen wurde (\nBGE 130 V 9 E. 2.1 S. 11; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 69/00 vom 17. Dezember 2001 und B 41/00 vom 26. November 2001). Demnach ist aufgrund des vom Beschwerdeführer am 23. August 1997 ausgefüllten Anmeldeformulars samt Gesundheitserklärung im vorliegenden Fall das bis 31. Dezember 1997 gültig gewesene Vorsorgereglement der damaligen Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben anwendbar, dessen Ziff. 5.1 betreffend Leistungsverweigerung bei Anzeigepflichtverletzung und Geltendmachung binnen sechs Monaten seit deren Kenntnis im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben wurde. Darauf wird verwiesen.\n"}